Kurz gesagt: Wer tragende Bauteile oder Bausätze aus Stahl oder Aluminium herstellt und mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt, braucht eine werkseigene Produktionskontrolle, die nach EN 1090-1 von einer notifizierten Stelle zertifiziert und überwacht wird. Das betrifft typische Metallbaubetriebe, die Träger, Stützen, Treppen, Podeste oder Balkonkonstruktionen fertigen. Auch wo ausnahmsweise keine CE-Kennzeichnung nötig ist, verlangt das deutsche Bauordnungsrecht für Schweißarbeiten an tragenden Bauteilen einen Eignungsnachweis.
Was regelt die EN 1090 überhaupt?
Die Normenreihe EN 1090 trägt den Titel „Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken“ und besteht aus mehreren Teilen. Für die Zertifizierung sind vor allem zwei wichtig:
| Teil | Inhalt | Aktuelle deutsche Ausgabe |
|---|---|---|
| EN 1090-1 | Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile: werkseigene Produktionskontrolle, Erstprüfung, Grundlage für CE-Kennzeichnung | DIN EN 1090-1:2012-02 (EN 1090-1:2009+A1:2011) |
| EN 1090-2 | Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken: Werkstoffe, Schweißen, Schneiden, Toleranzen, Prüfungen | DIN EN 1090-2:2024-09 (EN 1090-2:2018+A1:2024) |
| EN 1090-3 | Technische Regeln für Aluminiumtragwerke | hier nicht näher betrachtet |
EN 1090-1 ist eine harmonisierte Norm unter der EU-Bauproduktenverordnung. Sie legt fest, wie Hersteller die Leistung tragender Bauteile nachweisen, etwa Tragfähigkeit, Ermüdungsfestigkeit, Feuerwiderstand, Dauerhaftigkeit und Schweißeignung. Die Koexistenzperiode zwischen der früheren DIN 18800 und der EN 1090 ist laut bauforumstahl seit dem 1. Juli 2014 abgelaufen. Seitdem gilt die EN 1090 europaweit für die Ausführung von Stahlbauprodukten.
Welche Betriebe brauchen die Zertifizierung?
Die Zertifizierung nach EN 1090-1 brauchen Hersteller, die tragende Bauteile aus Stahl oder Aluminium in der EU mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung in Verkehr bringen. Im Metallbau sind das zum Beispiel:
- Stahlbaubetriebe, die Träger, Stützen, Rahmen oder Hallenteile fertigen,
- Metallbauer, die Treppen, Podeste, Balkone, Vordächer oder Bühnen mit tragender Funktion herstellen,
- Unterlieferanten für Anarbeitung, Schweißtechnik oder Korrosionsschutz, sofern sie Leistungen mit eigener Leistungserklärung liefern wollen.
Unterlieferanten haben laut bauforumstahl zwei Wege: Entweder bezieht der Hersteller sie in seine eigene werkseigene Produktionskontrolle ein und überwacht sie, oder sie liefern selbst mit CE-Kennzeichen und Leistungserklärung. Ingenieurbüros für Statik und Konstruktion können dagegen nicht zertifiziert werden, weil sie kein Produkt in Verkehr bringen.
Ob ein bestimmtes Bauteil als tragend gilt, ist eine Frage der Planung. Im Zweifel entscheidet das der Tragwerksplaner.
Gibt es Ausnahmen von der CE-Pflicht?
Die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 erlaubt in Artikel 5 drei Ausnahmen, in denen ein Hersteller auf die Leistungserklärung verzichten kann:
- Das Produkt wird individuell oder als Sonderanfertigung für einen bestimmten Auftrag gefertigt und in ein bestimmtes einzelnes Bauwerk eingebaut.
- Das Produkt wird auf der Baustelle für das jeweilige Bauwerk gefertigt.
- Das Produkt wird traditionell oder denkmalgerecht für die Renovierung offiziell geschützter Bauwerke hergestellt.
Diese Ausnahmen gelten jeweils nur im Einklang mit den nationalen Vorschriften. In Deutschland stellen die Technischen Baubestimmungen der Länder, die auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) beruhen, eigene Anforderungen an die Qualifikation von Schweißbetrieben (Kapitel A 1). Ein Fachbeitrag im Deutschen Architektenblatt zur bayerischen Umsetzung beschreibt, dass Schweißarbeiten an tragenden Bauteilen dann nur von Betrieben mit Eignungsnachweis ausgeführt werden dürfen, zum Beispiel einem Schweißzertifikat auf Grundlage von DIN EN 1090-2. Die Ausnahme ist also kein Freibrief für Betriebe ohne Qualifikation. Welche Regel im Einzelfall gilt, klären Sie mit Tragwerksplaner und Bauaufsicht.
Wie läuft die Zertifizierung ab?
Tragende Bauteile nach EN 1090-1 fallen unter das Bewertungssystem 2+. Das bedeutet: Der Hersteller prüft sein Produkt selbst, eine notifizierte Stelle zertifiziert und überwacht aber die werkseigene Produktionskontrolle (WPK). Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
- Vorbereitung: Der Betrieb richtet seine WPK ein, benennt eine Schweißaufsicht und qualifiziert Schweißer und Schweißverfahren. Für das Schweißen gelten die Qualitätsanforderungen nach EN ISO 3834, je nach Ausführungsklasse Teil 4, 3 oder 2.
- Erstinspektion: Die notifizierte Stelle auditiert Werk und WPK. Dazu gehört eine Erstprüfung der wesentlichen Merkmale.
- Zertifikat: Sind alle Kriterien erfüllt, stellt die Stelle das Zertifikat über die WPK aus. Es nennt unter anderem die Norm, die Ausführungsklasse und die Gültigkeit.
- Überwachung: Danach folgen regelmäßige Überwachungsaudits. Nach EN 1090-1 Tabelle B.3 liegen die Intervalle für EXC 1 und EXC 2 bei 1, 2, 3 und 3 Jahren, für EXC 3 und EXC 4 bei 1, 1, 2, 3 und 3 Jahren. Bei Änderungen, etwa einem Wechsel der Schweißaufsicht oder neuen Schweißverfahren, verkürzen sich die Abstände.
Das Zertifikat gilt immer für eine bestimmte Ausführungsklasse. Was EXC 2 und EXC 3 im Detail bedeuten, lesen Sie im Beitrag EXC 2 und EXC 3: die Ausführungsklassen nach EN 1090-2.
Was ändert die neue Bauproduktenverordnung?
Die neue EU-Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich seit dem 8. Januar 2026. Sie sieht unter anderem eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung vor, die grundsätzlich elektronisch bereitgestellt werden soll. Für eine Übergangsphase können die alte Verordnung von 2011 und die neue nach Angaben des DIBt teilweise parallel relevant sein, abhängig davon, auf welcher Grundlage die jeweilige harmonisierte Norm beruht. Für Betriebe bedeutet das: Die Zertifizierung nach EN 1090-1 bleibt die Grundlage, die Formalien rund um Erklärung und Kennzeichnung entwickeln sich weiter.
Woran erkennen Auftraggeber einen geeigneten Betrieb?
- Lassen Sie sich das gültige Zertifikat der WPK nach EN 1090-1 zeigen und prüfen Sie Ablaufdatum und Ausführungsklasse.
- Die Ausführungsklasse im Zertifikat muss mindestens der Klasse entsprechen, die in Ihren Ausführungsunterlagen festgelegt ist.
- Prüfen Sie, ob die ausstellende Stelle als notifizierte Stelle geführt wird; die EU-Kommission veröffentlicht sie in der Datenbank NANDO.
- Fragen Sie nach Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung für die gelieferten Bauteile. Details dazu stehen im Beitrag CE-Kennzeichnung bei tragenden Stahlbauteilen.
- Bei Montagearbeiten mit Schweißen auf der Baustelle: Klären Sie, welcher Eignungsnachweis vorliegt.
Häufige Fragen
Brauche ich als Bauherr selbst eine EN 1090 Zertifizierung?
Nein. Die Zertifizierung betrifft den Hersteller, der tragende Bauteile fertigt und in Verkehr bringt. Als Bauherr sollten Sie aber darauf achten, dass Ihr Auftragnehmer sie für die geforderte Ausführungsklasse besitzt.
Wer stellt das Zertifikat aus?
Eine notifizierte Stelle, also eine von einem Mitgliedstaat bei der EU-Kommission benannte Prüf- und Zertifizierungsstelle. Sie führt die Erstinspektion durch und überwacht die werkseigene Produktionskontrolle danach regelmäßig.
Wie oft wird ein zertifizierter Betrieb überwacht?
Nach EN 1090-1 Tabelle B.3 bei EXC 1 und EXC 2 nach 1, 2, 3 und 3 Jahren, bei EXC 3 und EXC 4 nach 1, 1, 2, 3 und 3 Jahren. Wesentliche Änderungen im Betrieb verkürzen die Intervalle.
Ersetzt die EN 1090 die DIN 18800-7?
Ja, die EN 1090 hat die früheren nationalen Regeln für die Herstellerqualifikation abgelöst. Die Koexistenzperiode ist am 1. Juli 2014 abgelaufen.
Stahlbau nach DIN EN 1090: RICHTER Metallbau
RICHTER Metallbau ist ein inhabergeführter Familienbetrieb aus Hagen a.T.W. bei Osnabrück, seit 1994 im Metallbau tätig und zertifiziert nach DIN EN 1090. Wir fertigen tragende Bauteile aus Stahl und Aluminium als zertifizierter Hersteller nach DIN EN 1090, von der Konstruktion bis zur Montage.
Sprechen Sie uns an: Telefon 05403 79599-0 oder E-Mail info@richter-mb.de. Mehr zu unserer Zertifizierung und unserem Stahlbau.
Quellen
- DIN Media: DIN EN 1090-1:2012-02
- DIN Media: DIN EN 1090-2:2024-09
- bauforumstahl: CE-Kennzeichnung nach EN 1090
- EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung)
- DIBt: Welded and soldered metal components
- Deutsches Architektenblatt 11/2019: Fest verschweißt
- TÜV Rheinland: DIN EN 1090 Zertifizierung von tragenden Bauteilen
- WKO Bundesinnung Metalltechniker: Leitfaden EN 1090
- Kiwa: EN 1090-1 und CE-Kennzeichnung
- IHK Bodensee-Oberschwaben: EU-Bauproduktenverordnung 2024/3110
- ZDH: Novellierte Bauprodukteverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Stand: 03.11.2026




