Kurz gesagt: Wer an ein bestehendes Haus nachträglich einen Balkon anbaut, braucht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen in der Regel eine Baugenehmigung oder, je nach Lage im Bebauungsplangebiet, ein Freistellungsverfahren. Verfahrensfrei ist meist nur das Erneuern oder Ersetzen eines vorhandenen Balkons unter bestimmten Bedingungen. Vor dem Bauantrag sollten Sie Bebauungsplan, Abstandsflächen, Statik und bei Eigentumswohnungen die Zustimmung der Gemeinschaft klären.

Brauche ich für einen neuen Balkon eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich ja. In Niedersachsen bestimmt § 59 Abs. 1 NBauO, dass Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen, soweit die NBauO nichts anderes regelt. In Nordrhein-Westfalen sagt § 60 Abs. 1 BauO NRW dasselbe für die Errichtung und Änderung von Anlagen. Ein neuer Balkon ändert das Gebäude an der Fassade und an der Tragstruktur. Für den erstmaligen Anbau eines Balkons enthalten die Kataloge der verfahrensfreien Vorhaben in beiden Ländern keine Befreiung. In Niedersachsen kann für Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans statt der Baugenehmigung eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 NBauO in Betracht kommen; Bauvorlagen eines Entwurfsverfassers und geprüfte Nachweise zu Standsicherheit und Brandschutz sind dann trotzdem nötig. Ob in NRW eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW möglich ist, klären Sie mit der Bauaufsicht.

Ausnahmen gibt es vor allem beim Ersatz bestehender Balkone:

Vorhaben Niedersachsen (Anhang zu § 60 NBauO) NRW (§ 62 BauO NRW)
Neuer Balkon, wo bisher keiner war Kein Befreiungstatbestand, also genehmigungspflichtig Kein Befreiungstatbestand, also genehmigungspflichtig
Erneuerung eines vorhandenen Balkons Nr. 1.9: verfahrensfrei an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, auch als Ersatz durch einen vor die Außenwand aufgeständerten Balkon, wenn die Brutto-Grundfläche nicht größer wird und der Anschluss an derselben Stelle liegt Abs. 1 Nr. 11 Buchst. g: Erneuerung oder Ersatz durch Altane auf dem eigenen Grundstück verfahrensfrei, wenn eine nach § 54 Abs. 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und bescheinigt hat
Balkonverglasung, Balkonüberdachung Nr. 1.8: bis 30 m² Grundfläche verfahrensfrei Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g: bis 30 m² Grundfläche verfahrensfrei

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. § 59 Abs. 3 NBauO und § 60 Abs. 2 BauO NRW stellen klar, dass auch verfahrensfreie Vorhaben das öffentliche Baurecht einhalten müssen. Genehmigungsvorbehalte aus anderen Gesetzen, etwa dem Denkmalschutzrecht, bleiben nach § 59 Abs. 3 NBauO unberührt.

Bauordnungsrecht ist Landesrecht, und die Einordnung hängt vom konkreten Gebäude ab. Klären Sie Ihr Vorhaben mit Ihrem Architekten oder direkt mit der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Welche Abstände zum Nachbarn muss ein Balkon einhalten?

Balkone treten vor die Außenwand und rücken damit näher an die Grundstücksgrenze. Beide Länder kennen eine Erleichterung für kleinere Vorbauten:

  • Niedersachsen, § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO: Balkone und ähnliche vortretende Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand um höchstens 1,50 m, höchstens aber um ein Drittel unterschreiten. Voraussetzung ist, dass sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand einnehmen.
  • NRW, § 6 Abs. 6 BauO NRW: Vorbauten bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand einnehmen, nicht mehr als 1,60 m vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

Ist der Balkon breiter oder tiefer, zählt er bei den Abständen voll mit. An engen Grundstücken oder Reihenhäusern ist das häufig der Punkt, an dem eine Planung angepasst werden muss.

Was sagt der Bebauungsplan?

Liegt das Haus im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, darf ein Balkon die festgesetzte Baugrenze grundsätzlich nicht überschreiten. Nach § 23 Abs. 3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Manche Bebauungspläne regeln Balkone ausdrücklich, etwa mit zulässigen Überschreitungstiefen. Ein Blick in den Plan oder eine Anfrage bei der Gemeinde klärt das früh. Örtliche Gestaltungssatzungen und der Denkmalschutz können zusätzliche Vorgaben machen.

Welche Balkonbauart eignet sich zum Nachrüsten?

Für den nachträglichen Anbau kommen vor allem drei Bauarten in Frage. Die Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft heute unterscheidet sie so:

  • Vorstellbalkon: steht auf mindestens vier Stützen mit eigenen Fundamenten und wird am Gebäude nur horizontal gehalten. Er belastet die Fassade wenig und eignet sich gut für Altbauten und gedämmte Fassaden.
  • Anbaubalkon: zwei Stützen tragen etwa die Hälfte der Last, den Rest trägt das Gebäude über Konsolen.
  • Hängebalkon: hängt an Wandkonsolen und ist nur möglich, wenn die Gebäudestruktur die Lasten aufnehmen kann.

Welche Lösung bei Ihrem Haus funktioniert, entscheidet die Statik. Kosten und Planung eines Vorstellbalkons beschreibt der Beitrag Vorstellbalkon: Kosten und Planung.

Wie läuft ein nachträglicher Balkonanbau ab?

  1. Bestandsaufnahme: Fassade, Wandaufbau, Deckenlage, Türposition, Leitungen im Erdreich und Zufahrt für Montage prüfen.
  2. Vorabklärung: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz und Gestaltungssatzung klären, bei Bedarf mit einer Bauberatung der Behörde.
  3. Entwurf und Statik: Größe, Bauart, Belag, Geländer und Entwässerung festlegen. Der Tragwerksplaner bemisst Stahlbau, Anker und Fundamente.
  4. Bauantrag: Architekt oder Bauingenieur reicht die Bauvorlagen ein. Bei verfahrensfreien Ersatzbalkonen in NRW lassen Sie sich die statische Unbedenklichkeit bescheinigen.
  5. Fertigung: Die tragenden Stahlbauteile fertigt ein nach DIN EN 1090 zertifizierter Betrieb. Danach folgt der Korrosionsschutz, in der Regel Feuerverzinken, siehe Feuerverzinken.
  6. Vorarbeiten vor Ort: Fundamente herstellen, Balkontür einbauen oder ein Fenster zur Tür umbauen.
  7. Montage: Stützen, Träger und Balkonplatte setzen, Anker an der Fassade anschließen, Belag und Geländer montieren, Entwässerung anschließen.
  8. Abschluss: Anschlüsse an Fassade und Türschwelle abdichten und dämmen, Baufertigstellung der Behörde anzeigen, soweit gefordert.

Was gilt bei Eigentumswohnungen und Mietshäusern?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Balkonanbau eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Sie muss von der Gemeinschaft beschlossen oder dem einzelnen Eigentümer gestattet werden. Einen Anspruch hat ein Eigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG, wenn alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Balkone gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG. Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, dürfen nach § 20 Abs. 4 WEG nicht beschlossen werden. Legen Sie im Beschluss auch fest, wer die Kosten der späteren Erhaltung trägt.

In Mietshäusern entscheidet der Eigentümer. Mieter brauchen für jede bauliche Veränderung seine Zustimmung.

Typische Fehler beim nachträglichen Balkonanbau

  • Balkon zuerst bestellen und dann feststellen, dass Abstandsflächen oder Baugrenze nicht passen.
  • Türschwelle und Höhenlage nicht geplant, sodass Abdichtung und Barrierefreiheit kollidieren.
  • Anker ohne Prüfung in ungeeignetes Mauerwerk oder in die Dämmung gesetzt.
  • Entwässerung vergessen, sodass Wasser an der Fassade abläuft.
  • Leitungen im Bereich der Fundamente nicht erkundet.

Häufige Fragen

Kann ich einen alten Balkon ohne Bauantrag durch einen neuen ersetzen?

In Niedersachsen ist das an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 verfahrensfrei, wenn der neue Balkon nicht größer wird und an derselben Stelle angeschlossen wird. In NRW ist der Ersatz verfahrensfrei, wenn eine nach § 54 Abs. 4 BauO NRW berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt. Die übrigen Vorschriften gelten trotzdem.

Wie tief darf ein nachträglicher Balkon sein?

Baurechtlich begrenzen vor allem Abstandsflächen und Bebauungsplan die Tiefe. In Niedersachsen darf ein Balkon den Grenzabstand um höchstens 1,50 m unterschreiten, in NRW bleiben Vorbauten bis 1,60 m Tiefe unter Bedingungen außer Betracht.

Wer stellt den Bauantrag?

In der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, der die Bauvorlagen erstellt und die Statik beauftragt oder selbst aufstellt.

Muss der Nachbar zustimmen?

Nicht grundsätzlich. Wenn der Balkon die Abstandsflächen nicht einhält und eine Abweichung nötig wird, spielt die Haltung des Nachbarn aber oft eine Rolle. Klären Sie das mit der Bauaufsicht.

Balkone aus Stahl: RICHTER Metallbau

RICHTER Metallbau ist ein inhabergeführter Familienbetrieb aus Hagen a.T.W. bei Osnabrück, seit 1994 im Metallbau tätig und zertifiziert nach DIN EN 1090. Wir planen, fertigen und montieren Balkone und Vorstellbalkone aus Stahl nach Maß, auch zur Balkonsanierung.

Sprechen Sie uns an: Telefon 05403 79599-0 oder E-Mail info@richter-mb.de. Mehr zu unseren Balkonen.

Quellen

Stand: 03.11.2026